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Teaser Beistandschaft
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Antragsformular Beistandschaft131 KB
  • Was ist eine Beistandschaft?

    Durch eine Beistandschaft wird das Jugendamt ermächtigt, die Vaterschaftsfeststellung für Ihr Kind durchzuführen und/oder die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend zu machen.

  • Kann mein Kind einen Beistand erhalten?

    Es kann jedes Kind eine Beistandschaft erhalten unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

    Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil in Deutschland haben.

    Antragsberechtigt ist der Elternteil, dem die elterliche Sorge alleine zusteht. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und leben getrennt, kann eine Beistandschaft von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beantragt werden.

  • Wie und wo erhalte ich einen Beistand für mein Kind?

    Sie können die Beistandschaft bei dem Jugendamt beantragen, dass für Ihren Wohnort zuständig ist, d.h. wenn Sie im Landkreis Coburg wohnen beim Landratsamt Coburg -Fachbereich Jugend, Familie und Senioren-. Der Antrag muss persönlich schriftlich gestellt werden. Wir empfehlen eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme.

  • Ab wann kann ich eine Beistandschaft beantragen?

    Die Beistandschaft kann grundsätzlich für jedes minderjährige Kind beantragt werden. Es ist auch möglich eine Beistandschaft vor Geburt des Kindes zu beantragen.

  • Wann endet die Beistandschaft?

    Sollten Sie die Beistandschaft nicht mehr wünschen, können Sie diese jederzeit schriftlich beenden. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder Hilfe benötigen, können Sie sich wieder an unser Amt wenden.

    Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres den Kindes oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

  • Welche Rechte habe ich während einer Beistandschaft?

    Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand ist aber im Rahmen seines Wirkungskreises neben Ihnen gesetzlicher Vertreter des Kindes.

    Nur im gerichtlichen Verfahren hat der Beistand das alleinige Vertretungsrecht. Es bedarf daher klarer Absprachen und gegenseitiger Information zwischen Ihnen und dem Beistand.

Leerraum - nicht löschen!!!

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