Die elterliche Sorge
Wer übt die elterliche Sorge aus?
Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn
- die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
- die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
- die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung) oder
- das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, wenn diese Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann den Eltern das Sorgerecht entzogen werden und ein Vormund bestellt werden.
Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen. Die Negativbescheinigung wird kostenlos von dem Jugendamt Ihres Wohnorts ausgestellt. Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
Was ist eine Sorgeerklärung?
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dieses erfolgt durch Beurkundung (hier Link zu Beurkundungen) im Jugendamt.
Ihre Ansprechpartner (nach Wohnort des Kindes):
Sachbearbeiter/in | Telefon | |
Gemeinde Weidhausen, Untersiemau, Grub am Forst, Niederfüllbach | Gabriela Wyglenda | 09561 514-2226 |
Stadt Seßlach, Gemeinde Weitramsdorf, Ahorn, Ebersdorf b. Cbg., Großheirath, Itzgrund, Lautertal | Anne Richter | 09561 514-2227 |
Gemeinde Dörfles-Esbach, Stadt Rödental, Meeder | Nicole Schweizer | 09561 514-2217 |
Stadt Neustadt b. Cbg., Bad Rodach | Claudia Engelhardt | 09561 514-2224 |