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Teaser Vormundschaft

Vormundschaft

Wenn die Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder missbrauchen oder nicht ausüben können oder wollen, ist die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl der Kinder aufgerufen. In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.

Die elterliche Sorge besteht aus der Personensorge sowie der Vermögenssorge.

Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen. Hierzu zählen u. a. die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Mündels.

Bei den Aufgaben der Personensorge bedient sich der Vormund in der Regel der Mithilfe Dritter wie z. B. Pflegeeltern oder Jugendhilfeeinrichtungen. Diesen wird durch den Vormund diese Aufgaben übertragen, die Gesamtverantwortung ist aber weiterhin beim Vormund. Daher ist die Aufgabe der Vormundschaft auch ganzheitlich wahrzunehmen und ist nicht delegierbar.

Vormundschaft tritt entweder kraft Gesetzes oder durch den Entzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht ein.

Vormundschaft kraft Gesetzes:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z. B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption

Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z. B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
  • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln

Über die Führung einer Vormundschaft entscheidet das Vormundschaftsgericht.

Über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung einer Vormundschaft wird das Vormundschaftsgericht häufig durch das Jugendamt oder durch das Standesamt informiert.

Zu Beginn des Verfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrenspfleger, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen im Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Zur Auswahl einer geeigneten Person für das Amt des Vormundes nach dem Tod beider Eltern wird zunächst ermittelt, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testamten/Erbvertrag) der Eltern ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.

Gibt es keine Benennung durch die Eltern oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat das Vormundschaftsgericht nach anderen geeigneten Personen zu suchen, wobei insbesondere die Verwandtschaft zu berücksichtigen ist.

Im Verfahren werden die Angehörigen und der nahe Bekanntenkreis der Familie sowie grundsätzlich das Kind und das Jugendamt gehört. Das Kind wird immer gehört, wenn es älter als 14 Jahre alt ist.

Das Gericht beschließt über die Bestellung des Vormundes.

Eine Person wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung erfolgt mittels Handschlags an Eides statt.

Die Bestellung einer Vereinsvormundschaft oder Amtsvormundschaft (des Jugendamtes) erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts.

Wird ein Vormund durch das Jugendamt gestellt, hat das betroffene Kind oder der Jugendliche einen Amtsvormund. Das Jugendamt kann nur durch natürliche Personen tätig werden. Aus diesem Grund werden die Aufgaben des Vormunds einzelnen Angestellten oder Beamten des Jugendamtes übertragen. Das Jugendamt bleibt als Institution allerdings gesetzlicher Vertreter des Kindes. Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob für das Kind eine geeignete Einzelperson oder ein Verein als Vormund zur Verfügung steht. Ggf. ist das Jugendamt als Vormund zu entlassen.

Der Vormund muss bei seiner Arbeit eindeutig Partei für das Kind oder den Jugendlichen sein. Dazu ist erforderlich die Lebenssituation, die Interessen und Bedürfnisse des Kindes und des Jugendlichen zu erfassen und zum Ausgangspunkt seines Handels zu machen.

Der Vormund soll das Kind möglichst konstant und langfristig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es gehört zur Besonderheit dieser Aufgabe, dass der Vormund eine persönliche Beziehung zu dem Kind aufbauen muss. Nur so ist er in der Lage, seine Aufgabe zum Wohl des Kindes auszuüben. Der Vormund ist Garant dafür, die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen in allen sie berührenden wichtigen Entscheidungen sicherzustellen. Innerhalb dieses Rahmens werden die anstehenden Aufgaben für jedes Kind individuell wahrgenommen.

Ihre Ansprechpartner:

Claudia Engelhardt
Telefon 09561 514-2224

Gabriela Wyglenda
Telefon 09561 514-2226

Nicole Schweizer
Telefon 09561 514-2217

Anne Richter
Telefon 09561 514-2227

 

 

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