Aktuelle Nachrichten aus dem Landkreis Coburg

ausgewählte Meldung:

Dienstag, den 06. Juli 2010:
Beim Garten gießen an den Gewässerschutz denken

Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg
Pressestelle: Herr Feulner
09561/514-237, Fax 09561/514-450
eMail thomas.feulner@landkreis-coburg.de

Coburg, den 06.07.2010  

Wasserentnahmen haben gesetzliche Grenzen

Nachdem die warme Jahreszeit begonnen hat, haben viele Gewässeranlieger ihre Benzin- oder Elektropumpe aus dem Keller oder aus dem Schuppen geholt. Was erscheint naheliegender, als aus dem am Grundstück vorbei fließenden Fluss, Bach, Graben oder dem benachbarten Teich Gießwasser zu pumpen. Wer so denkt, hat die Rechnung allerdings ohne den Gesetzgeber gemacht, der nicht nur grünende und blühende Gärten im Sinn hatte, als er die Wassergesetze erließ. Nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen sind in der warmen Jahreszeit vom Austrocknen bedroht, sondern auch Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser ebenfalls nicht existieren können. Aus kleineren Bächen und Gräben pumpen die Anlieger oft so viel Wasser heraus, dass für die Lebewesen in oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt. Dann leiden nicht nur Tiere und Pflanzen, die auf das Wasser angewiesen sind, sondern auch manche Fischwasserpächter und Teichbesitzer unter dem Handeln ihrer Mitbürger, das nach den Wassergesetzen gar nicht zulässig ist.

Insbesondere, wenn es längere Zeit nicht regnet, häufen sich beim Landratsamt Coburg die Beschwerden über unerlaubte Wasserentnahmen. Die Kreisverwaltungsbehörde weist deshalb auf die Rechtslage hin.

Grundsätzlich darf aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Teiche) nur mit Handgefäßen (Eimern, Gießkannen u. Ä.) Wasser geschöpft werden. Lediglich aus den Flüssen, die eine größere Wasserführung aufweisen (das sind im Landkreis Coburg die Itz, die Steinach, die Rodach, die Lauter und die Röden), dürfen geringe Mengen für das Tränken von Vieh und für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft mit motorbetriebenen Pumpen entnommen werden. Zu anderen Zwecken darf mit Motorpumpen auch bei den größeren Flüssen grundsätzlich kein Wasser entnommen werden - es sei denn, das Landratsamt hat hierfür ausdrücklich einen (kostenpflichtigen) Erlaubnisbescheid erteilt.

Eine Ausnahme gilt lediglich für die Eigentümer der Gewässer und die Anlieger an Gewässern - aber auch nur dann, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Im Klartext heißt das, dass nur die Anlieger von Itz, Steinach, Rodach, Lauter und Röden Motorpumpen zum Garten gießen benutzen dürfen. Mit Vakuumfässern und dergleichen darf aber auch aus diesen Flüssen nicht gepumpt werden. Das Landratsamt hält Motorpumpen an den vorgenannten größeren Flüssen nur dann für zulässig, wenn der Durchmesser des Druckschlauches höchstens ¾ Zoll beträgt.

Die Kreisverwaltungsbehörde hat die zuständigen Polizeiinspektionen Coburg und Neustadt b. Coburg sowie das Wasserwirtschaftsamt Kronach gebeten, in den Sommermonaten auf die Wasserentnahmen aus Gewässern ein besonderes Augenmerk zu richten. Auch das Landratsamt Coburg führt als Wasserrechtsbehörde selbst im Sommerhalbjahr Kontrollen durch. Verstöße gegen wasserrechtliche Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei wiederholten Verstößen gegen die Wassergesetze ist das Landratsamt zum Schutz des Wasserhaushaltes gehalten, kostenpflichtige Anordnungen zu erlassen und Zwangsgelder anzudrohen.

Die Fischteichbesitzer weist das Landratsamt darauf hin, dass sie die im Erlaubnisbescheid für die Anlage enthaltenen Ableitungsmengen aus den Fließgewässern nicht überschreiten dürfen. Auch dies soll im Sommer verstärkt überprüft werden.