Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Beförderungspflicht besteht,
Bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen bei Teilzeitunterricht besteht die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen. Der Antrag auf Kostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr (Ausschlussfrist) zu stellen, wenn eine der im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges genannten Ausnahmeregelungen erfüllt ist. Diese sind:
Antrag - Erstattung der notwendigen Fahrtkosten bei Benutzung öffentl. Verkehrsmittel
Wichtig!
Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule!). Bei der Kollegstufe des Gymnasiums treten bei der Entscheidung, welches Gymnasium nächstgelegen ist, die Kernfächer der bisherigen Ausbildungsrichtung als Leistungsfächer an die Stelle der Ausbildungsrichtung. Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kfz sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung mit Bescheid vorher anerkannt worden ist. Die Kostenerstattung beschränkt sich auf die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.