Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Beförderungspflicht besteht,

  • wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer (einfach) beträgt oder
  • wenn eine dauernde Behinderung nachgewiesen wird (Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest etc.)
  • wenn der Schulweg als besonders gefährlich anerkannt ist (z. B. wenn Gehsteige und andere verkehrssichernde Anlagen fehlen oder abgelegene und einsame Wege abseits von Wohngebieten liegen).

Bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen bei Teilzeitunterricht besteht die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen. Der Antrag auf Kostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr (Ausschlussfrist) zu stellen, wenn eine der im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges genannten Ausnahmeregelungen erfüllt ist. Diese sind:

  • wenn der Unterhaltsleistende nachweislich für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht (volle Erstattung) oder
  • wenn der Unterhaltsleistende oder die Schülerin oder der Schüler nachweislich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch bezieht (volle Erstattung) oder
  • wenn die Kosten für die notwendige Beförderung die Familienbelastungsgrenze von 395,00 Euro pro Schuljahr übersteigen (dabei sind 395,- € selbst zu tragen – d. h. der 395,- € übersteigende Betrag wird erstattet).

  Antrag - Erstattung der notwendigen Fahrtkosten bei Benutzung öffentl. Verkehrsmittel


Wichtig!

Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule!). Bei der Kollegstufe des Gymnasiums treten bei der Entscheidung, welches Gymnasium nächstgelegen ist, die Kernfächer der bisherigen Ausbildungsrichtung als Leistungsfächer an die Stelle der Ausbildungsrichtung. Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kfz sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung mit Bescheid vorher anerkannt worden ist. Die Kostenerstattung beschränkt sich auf die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.