Wer ist anspruchsberechtigt?

Das sind Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 von:

  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien,
    Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
    Wirtschaftsschulen  bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei
    Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsgrundschuljahr bzw. Berufsvorbereitungsjahr)
  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung  auf eine Beförderung angewiesen sind.


Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Dies ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.