Die örtliche Rechnungsprüfung ist in Art. 89 ff. der Landkreisordnung (LKrO) geregelt. Die Landkreise sind nach Art. 90 LKrO verpflichtet, ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Es ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Kreistag und bei der örtlichen Kassenprüfung dem Landrat unmittelbar verantwortlich und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Das Kreisrechnungsprüfungsamt ist als umfassender Sachverständiger für den Rechnungsprüfungsausschuss/Kreistag tätig.
Die Rechnungsprüfung dient der Kontrolle über die gesamte Verwaltung und erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze. Die Rechnungsprüfung beinhaltet insbesondere
Der Kreistag hat dem Kreisrechnungsprüfungsamt außerdem folgende Sonderaufträge erteilt:
Frau Isa Härtel | Raum: | 219 |