Landkreiswappen und -fahne

Die Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen ( NHGV ) regelt u. a. auch die Gestaltung der Wappen und Fahnen der Landkreise.

Die Fahne


Landkreisfahnen können einfache Streifenfahnen und/oder Streifenfahnen mit Wappen sein. Zulässig sind auch einfarbige Landkreisfahnen, aber nur mit aufgelegtem Wappen.

Streifenfahnen können zwei- oder dreisstreifig sein. Die Farben der Streifen müssen den Haupfarben des Wappens entsprechen.

Bei Streifenfahnen mit Wappen und bei einfarbigen Landkreisfahnen kann das Wappen entweder im Fahnenkopf auf weißem Grund geführt oder unmittelbar auf  die Fahne aufgelegt werden.

Die Fahne des Landkreises Coburg ist dreistreifig schwarz - gelb - grün mit aufgelegtem Wappen.


Alle öffentlichen Dienstgebäude in Bayern werden an folgenden Tagen im Jahr generell beflaggt:

- am 27. Januar       
  zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus

- am 01 Mai
   zum Tag der Arbeit

- am 09. Mai             
   zum Europatag

- am 23. Mai
   zum Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes

- am 17. Juni            
   zum Jahrestag des 17. Juni 1953
   ( Arbeiteraufstand in der DDR )

- am 20. Juli
   zum Jahrestag des 20. Juli 1944 ( Gedenken
   an die Frauen und Männer der Deutschen
   Widerstandsbewegung gegen den
   Nationalsozialismus )

- am 1. Sonntag im September
   zum Tag der Heimat in Bayern

- am 2. Sonntag im September            
   zum Tag der Heimat regional

- am 03. Oktober
   zum Tag der Deutschen Einheit

- am 2. Sonntag vor dem 1. Advent      
   zum Volkstrauertag

- am 01. Dezember  
   zum Jahrestag der Annahme des Volksentscheids
   der Bayerischen Verfassung

- am Tag einer Wahl zum Bayerischen Landtag,
   zum Deutschen Bundestag oder
   zum Europäischen Parlament.

Dabei werden generell die Deutschlandfahne, die Bayernfahne und die Europafahne geflaggt. Bei regionalen oder örtlichen Anlässen kann auch die Landkreisfahne geflaggt werden.