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Manchmal reicht allein die Form der Beratung nicht aus. Die Eltern haben dann die Möglichkeit und den Anspruch auf Hilfen zur Erziehung. Dabei gibt es mehrere Formen der Hilfen, je nach Problemlage und pädagogischer Notwendigkeit. Voraussetzung für eine Hilfe zur Erziehung ist die vorherige Antragstellung durch den/die Erziehungsberechtigten.

Ambulante Hilfen nach § 27 ff SGB VIII

Das Amt für Jugend und Familie des Landkreises Coburg hat sich aus fachlichen Überlegungen dazu entschlossen die ambulanten Hilfen in möglichst flexibler Form vorhalten und ausgestalten zu können. Die Hilfen sollen möglichst passgenau für jeden jungen Menschen und dessen Familie geplant und mit den geeigneten Fachleuten umgesetzt werden. Dabei werden die individuellen Bedingungen und Ressourcen im Lebensumfeld des jungen Menschen und seiner Familie berücksichtigt.  Die sozialpädagogischen Fachkräfte im jeweiligen Sozialraum planen und begleiten diese Hilfe in enger Absprache mit den Erziehungsberechtigen.

Teilstationäre und stationäre Hilfen nach § 32 und § 34 SGB VIII

Es gibt Situationen, in denen junge Menschen aus unterschiedlichen Gründen nicht in ihren Familien leben können und eine Erziehung außerhalb des Elternhauses notwendig ist Die zeitliche Betreuung und die Form der Unterbringung kann dabei ganz unterschiedlich ausfallen:

  • Betreuung in einer Tagesgruppe oder 5-Tagesgruppe
  • Betreuung in einer Pflegefamilie (siehe auch Pflegekinderfachdienst)
  • Betreuung in einer Heimeinrichtung
  • Betreuung in einer Wohngruppe
  • Betreuung in einer sonstigen betreuten Wohnform

Welche Unterbringung im Einzelfall für den jungen Menschen und seine Familie geeignet ist wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens durch die zuständige sozialpädagogische Fachkraft in Absprache mit den Eltern entschieden.