Gemeinsame stationäre Unterbringung von Mutter oder Vater und Kind nach § 19 SGB VIII
Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen haben einen gesetzlich Anspruch auf Unterbringung in einer entsprechenden Wohnform. Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes benötigen. Die zuständige sozialpädagogische Fachkraft entscheidet und plant diese Hilfe im Rahmen des Hilfeplanverfahrens in enger Absprache mit der betreffenden Mutter oder dem betreffenden Vater.
Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Im Bereich der seelischen Behinderung von jungen Menschen ist die Jugendhilfe der zuständige Leistungsträger. Ob ein junger Mensch zu diesem Personenkreis gehört und welche Eingliederungshilfe dann im Einzelfall sinnvoll ist, entscheidet die zuständige sozialpädagogische Fachkraft im Rahmen der Hilfeplanung unter Einbeziehung der gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen anderer Fachgebiete. (z.B. Kinder- und Jugendpsychiatrie). Die Hilfen können in ambulanter, aber auch in teil- und stationärer Form eingesetzt werden.
Zu den Eingliederungshilfen gehören auch die Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie.
Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII
Junge Volljährige sind Menschen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Sie haben den gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung. Diese Hilfe orientiert sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung an den "Hilfen zur Erziehung", soweit sie für junge Erwachsene angemessen sind. Auch hier entscheidet die zuständige sozialpädagogische Fachkraft über die Ausgestaltung der Hilfe in Absprache mit dem jungen Menschen. Vorausgesetzt der junge Volljährige ist motiviert und stellt einen entsprechenden Antrag.