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Die Jugendgerichtshilfe wendet sich an Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gegen die ein Strafverfahren vor dem Jugendrichter eingeleitet worden ist. Dabei wird das zuständige Jugendamt nach § 52 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in Verbindung mit § 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) tätig.


Die Jugendgerichtshilfe ist dabei ein eigenständisches Prozessorgan, mit eigenen Mitwirkungsrechten- und pflichten.  Sie hat weder die Aufgabe eines Verteidigers noch die eines Staatsanwaltes. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist am gesamten Verfahren beteiligt und nimmt mit den Jugendlichen und seinen Eltern bereits im Vorfeld der Verhandlung Kontakt auf, um mit den Beteiligten Gespräche zu führen, die letztlich dazu dienen, den sog. Jugendgerichtshilfebericht zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Gericht in schriftlicher Form vorgelegt und schildert die persönlichen Verhältnisse ( Entwicklung, Elternhaus, Schule, Beruf, Freizeitverhalten, sowie eventuell vorhandene Probleme) des Betroffenen. Weiterhin wird bei Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren zu der Frage, ob Jugend- oder Erwachsenstrafrecht angewendet werden soll, Stellung genommen.


Letztlich gehört es zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe, dem Gericht unter Einbeziehung aller erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte Vorschläge zu machen wie eine begangene Straftat  geahndet werden könnte.
Damit wird dem Umstand  Rechnung getragen, dass  sich Jugendliche in einer besonderen Entwicklungsphase befinden, die mit geeigneten pädagogischen Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann. Diese Vorgehensweise trägt der Tatsache Rechnung, dass im Jugendstrafrecht das Erziehungsprinzip, gegenüber der Sühnefunktion im allgemeinen Strafrecht, vorherrschend ist.