Der Inhaber eines selbständigen Handwerksbetriebes, eines zulassungspflichtigen Handwerks, muss in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis der selbständigen Handwerker, welches von der zuständigen Handwerkskammer für ihren Bezirk geführt wird. Die Eintragung in die Handwerksrolle entspricht einer gewerberechtlichen Erlaubnis (siehe Gewerberecht). Fehlt die Eintragung, so ist der Gewerbetreibende nicht befugt, den Betrieb zu beginnen.

Diese Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.

Hinweis: Bei Fragen hinsichtlich der Handwerksrolle oder bezüglich des maßgebenden Verfahrens zur Eintragung wenden Sie sich bitte an die zuständige Handwerkskammer!

Nach erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle erhält der Gewerbetreibende die Handwerkskarte. Diese Handwerkskarte ist somit eine Bescheinigung (Bestätigung) über die Eintragung in die Handwerksrolle und wird von der Handwerkskammer ausgestellt.

Neben der Eintragung in die Handwerksrolle hat der Gewerbetreibende, da es sich um den Beginn eines selbständig ausgeübten Betriebes im stehenden Gewerbe handelt, sein Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen - Gewerbeanzeige (siehe anzeigepflichtige Gewerbe) und die Handwerkskarte vorzulegen.

Zuständige Handwerkskammer ist die

Handwerkskammer für Oberfranken
Kerschensteinerstraße 7
95448 Bayreuth

Tel. 0921/910-0
Fax: 0921/910-309