Pflichten des Eigentümers von Grundstücken und Wohnräumen
Die Kehr- und Überprüfungspflicht ist in § 1 des Schornsteinfegergesetzes geregelt. Demzufolge sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen (Absatz 1).
Sie sind gemäß Absatz 3 dazu verpflichtet, den Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde (Landratsamt Coburg) die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Kehrbezirke
Zur Wahrnehmung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Regierung von Oberfranken) Kehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.
Stellung und Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters
Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwertung nimmt er öffentliche Aufgaben war.
Kehr- und Überprüfungsgebühren
Der Bezirkskaminkehrermeister darf für seine Tätigkeit nur die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung festgesetzten Arbeitswerten (AW). Die Höhe eines Arbeitswertes beträgt derzeit 1,01 Euro. Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen. Auslagen und Vergütung für etwaige Nebenarbeiten sind getrennt aufzuführen.
Die Gebühren, Zuschläge und Auslagen werden mit der Beendigung der Arbeit fällig.
Mit Zustimmung des Gebührenschuldners kann eine Jahresrechnung erstellt werden, die Gebühren können dann in Teilbeträgen eingehoben werden.
Gebührenschuldner
Die Gebühr nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner.
Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Landratsamt Coburg) auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.
Sachbearbeiter: Frau Jakob, Tel. 09561/514 210, Fax: 09561/514 89 210, Zimmer-Nr. 134
eMail-Adresse:
gisela.jakob@landkreis-coburg.de
Sachbearbeiter: Frau Binder, Tel. 09561/514 256, Fax: 09561/514 89 256, Zimmer-Nr. 156
eMail-Adresse:
renate.binder@landkreis-coburg.de
Sachbearbeiter: Herr Motschmann, Tel. 09561/514 337, Fax: 09561/514 89 337, Zimmer-Nr. 237
eMail-Adresse:
klaus.motschmann@landkreis-coburg.de