Die Sonn- und Feiertage unterliegen dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz.
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Sachbearbeiter: Herr Rauscher, Tel. 09561/514 232, Fax: 09561/514 89 232, Zimmer-Nr. 132
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