Sperrzeit ist die Zeit, während der ein Gaststättenbetrieb geschlossen sein muss.

Allgemeine Sperrzeit

  1. Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
  2. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten

Für den Betrieb der Schank-oder Speisewirtschaften oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt. Für auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 Straßenverkehrsordnung angekündigte Autohöfe gilt keine allgemeine Sperrzeit.

Allgemeine Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden.

Ausnahme für einzelne Betriebe

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden.

Hinweis:Vereine und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben, unterliegen auch der Sperrzeit, soweit diese akoholische Getränke in vereinseigenen Räumen ausschenken.

Sachbearbeiter: Herr Rauscher, Tel. 09561/514 232, Fax: 09561/514 89 232, Zimmer-Nr. 132

eMail-Adresse:
ulrich.rauscher@landkreis-coburg.de