Am 01.01.2003 ist die neue Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) in Kraft getreten. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland die europäische Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch).

Mit dem Erlass dieser Verordnung wurde im Interesse einer Modernisierung und Optimierung ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und des Schutzes des Menschen vor Infektionen geleistet. Wasser für den menschlichen Gebrauch, zu dem auch Trinkwasser zählt, kann bei mangelhafter Vorsorge ein Pfad für Infektionen des Menschen durch Krankheitskeime darstellen. Daher müssen strenge Auflagen, insbesondere in Bezug auf mikrobiologische Anforderungen erfüllt werden. Um die mikrobiologischen Normen einhalten zu können, wird das Wasser - soweit notwendig - einem Aufbereitungsverfahren, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterzogen.

Auch bei der Festlegung von Grenzwerten für chemische Stoffe berücksichtigt die neue Verordnung den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisfortschritt. Neben der stufenweisen Absenkung des Grenzwertes für Blei in Wasser wurde ein neuer Grenzwert für Kupfer eingeführt.

Die Vorgaben der Verordnung sorgen weiterhin für eine klare und eindeutige Zuordnung von Zuständigkeiten und Aufgaben der Wasserversorger sowie der überwachenden Landesbehörden. Die Überwachungsanforderungen im häuslichen Bereich werden intensiviert - erstmalig untersteht z.B. die Überwachung der Hausinstallationen in Schulen, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen den Gesundheitsämtern.

Der Verbraucher erhält als Beitrag zur Transparenz durch die Regelungen der neuen Verordnung das Recht, über die Qualität des ihm bereitgestellten Wassers aktuell und umfassend informiert zu werden.

Sie können den Text der neuen Trinkwasserverordnung auch online nachlesen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung stellt diesen unter folgendem Link zur Verfügung (Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung, Seiten 959 bis 980):

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Für den Bürger ergeben sich nach der neuen Trinkwasserverordnung zwei neue Anzeigepflichten.

Zum einen die Anzeigepflicht nach § 13 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV. Danach besteht eine Anzeigepflicht, wenn Wasserversorgungsanlagen errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden, soweit sie an ihren Wasser führenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann, oder das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person übergeht. Weiteres ist aus § 13 TrinkwV zu entnehmen.

Zum anderen haben nach § 13 Absatz 3 TrinkwV der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV installiert werden, diese Anlagen der zuständigen Behörde bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

Die vorgenannten Anzeigevordrucke sind nachfolgend abgedruckt.

Anlage 1 : Anzeige nach § 13 Absatz 2 Satz 2 der TrinkwV 2001
Anlage 2 : Anzeige nach § 13 Absatz 3 TrinkwV 2001

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