
Das Tierschutzgesetz schreibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten nur mit behördlicher Genehmigung ausgeübt werden dürfen.
1. Wer Wirbeltiere züchten oder halten, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einen Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3. gewerbsmäßig
In den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen.
Erteilung auf Erlaubnis
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt Coburg. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Achtung: Zucht und Handel mit Papageien und Sittichen
finden Sie unter Tierseuchenrecht