Das Tierschutzgesetz schreibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten nur mit behördlicher Genehmigung ausgeübt werden dürfen.  

  1.  Wer Wirbeltiere züchten oder halten, Tiere für andere in einem Tierheim oder  in einer ähnlichen Einrichtung halten,

  2a. Tiere in einen Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere  gehalten oder zur Schau gestellt werden, halten,

  2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,

   2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch        Dritte durchführen oder

   3.   gewerbsmäßig

  • Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild züchten oder halten,
  •  mit Wirbeltieren handeln,
  •  einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
  • Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
  • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.  

In den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:  

    1.    die Art der betroffenen Tiere,

    2.    die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

    3.    die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.


Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen.

 

Erteilung auf Erlaubnis  

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn  

  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren
  • die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (Ausnahme: Tierbörsen),
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat unddie der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.  

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.  

Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt Coburg. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.  

 

Achtung: Zucht und Handel mit Papageien und Sittichen
finden Sie unter Tierseuchenrecht