Sehr geehrte Fahrzeughalterin, sehr geehrter Fahrzeughalter,
mit Wirkung vom 01.03.2008 werden nur noch elektronische Versicherungsbestätigungen ( eVB ) anerkannt.
mit Wirkung vom 01.08.2005 tritt in Bayern eine Rechtsverordnung in Kraft, die auf die Zulassung von steuerpflichtigen Fahrzeugen Auswirkungen hat.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fahrzeuge nur noch dann zugelassen werden, wenn der Fahrzeughalter eine Einzugsermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte verzichtet.
Dies bedeutet, dass der Antragsteller bei der Zulassung des Fahrzeugs seine Kontonummer, die Bankleitzahl und das Kreditinstitut angeben muss. Sollte der Fahrzeughalter nicht Kontoinhaber sein, so ist der abweichende Kontoinhaber mit Name, Vorname und Unterschrift des abweichenden Kontoinhabers anzugeben.
Abweichende Kontoinhaber dürfen sein: Ehepartner, Eltern, Kinder oder gesetzliche Vertreter des Fahrzeughalters.
Sollte das Fahrzeug von einer bevollmächtigten Person zugelassen werden, so hat der Fahrzeughalter die geforderten Daten für die Einzugsermächtigung und sein Einverständnis, dass die Steuerrückstände der bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden dürfen in der schriftlichen Vollmacht anzugeben.