Mit der vom Bayerischen Landtag am 18. Juli 2007 beschlossenen Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wird das Baugenehmigungsverfahren weiter vereinfacht. Die Neuregelungen gelten seit dem 01.01.2008.
Aufgrund der zahlreichen Änderungen werden wir auch unseren Internetauftritt neu gestalten. Schon jetzt aber wollen wir Ihnen an dieser Stelle Informationen zur BayBO 2008 geben.
Einen Überblick enthält ein Sonderdruck „BayBO“ der Zeitschrift „bau intern“, den Sie hier herunterladen können.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO 2008). Ausnahmen werden nachfolgend beschrieben.
Bisher unterschied die Bauordnung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Bauvorhaben. Das konnte zu Missverständnissen führen, weil auch Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (dem sog. Freistellungsverfahren) unterliegen, nicht genehmigungspflichtig sind.
Deshalb nennt die neue BayBO Bauvorhaben, die weder genehmigungspflichtig noch genehmigungsfrei gestellt sind, verfahrensfrei, weil für sie weder ein Genehmigungsverfahren noch eine Genehmigungsfreistellung durchgeführt wird.
Verfahrensfreiheit heißt aber nicht, dass man bauen darf, wie man will. Vielmehr müssen sich auch verfahrensfreie Bauvorhaben an die für diese geltenden Rechtsvorschriften halten. So dürfen solche verfahrensfreien Bauvorhaben z. B. nicht verunstaltend sein oder gegen einen Bebauungsplan oder gegen eine örtliche Bauvorschrift verstoßen. Soll ein verfahrensfreies Bauvorhaben abweichend von Rechtsvorschriften errichtet werden, benötigt der Bauherr dafür eine isolierte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung.
Verfahrensfrei sind z.B. Gebäude mit einem Brutto - Rauminhalt von 75 m³, außer im Außenbereich (auch mit Feuerungsanlagen).
Eine Aufzählung verfahrensfreier Vorhaben können Sie dem Sonderdruck „BayBO“ der Zeitschrift „bau intern“, dort Seite 9 ff , entnehmen.
Den Sonderdruck können Sie hier herunterladen.
Es handelt sich dabei um Vorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist und die auch nicht dem Freistellungsverfahren unterliegen (s.u.).
Im Einzelfall kann aber eine sog. isolierte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich sein.
ist ein Bauvorhaben (außer Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO), wenn
Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde des Bauortes einzureichen.
Spätestens mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben.
Die Gemeinde kann aber schon – wie bisher – vor Ablauf der Monatsfrist dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie weder die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen noch eine vorläufige Untersagung beantragen wird; dann kann der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Bau beginnen. Dafür, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung vorliegen und das Bauvorhaben auch im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht, ist der Bauherr selbst verantwortlich; auf die „Freigabe“ durch die Gemeinde kann er sich nicht berufen.
Neu eingeführt wurde eine „Geltungsdauer“ der Genehmigungsfreistellung: Beginnt der Bauherr nicht innerhalb von vier Jahren mit der Ausführung des genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens, muss er erneut das dafür vorgesehene Verfahren durchlaufen.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder über diesen Link.