Baugenehmigung/Bauantrag

Die Bayerische Bauordnung unterscheidet zwischen einem Genehmigungsverfahren für sog. Sonderbauten und einem vereinfachten Genehmigungsverfahren (für Bauten, die keine Sonderbauten sind).

Bitte beachten Sie:
Das Prüfprogramm wurde mit der Novellierung der BayBO für beide Verfahrensarten erheblich gestrafft.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beschränkt die bauaufsichtliche Prüfung auf einen Kernbereich von Vorschriften. Insbesondere werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen mehr geprüft, es sei denn, der Bauherr will von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abweichen und beantragt die Zulassung einer solchen Abweichung. Es bleibt aber bei der Prüfung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und bei der Prüfung solcher öffentlich-rechtlicher Anforderungen, für die es an sich ein eigenständiges Genehmigungsverfahren gibt, das aber wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt oder in der Baugenehmigung aufgeht („aufgedrängtes“ sonstiges öffentliches Recht).

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist so in seinem Kern zu einem bauplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geworden. Für die Einhaltung aller nicht im Prüfprogramm abgefragten Anforderungen ist der Bauherr selbst verantwortlich.

Wichtig: Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Verfahren erforderliche Abweichungen nur dann, wenn diese beantragt werden.

Baugenehmigungsverfahren (für Sonderbauten)

Bereits 1998 ist der Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens auf Sonderbauten  beschränkt worden, denen dieses Verfahren unverändert vorbehalten bleibt. Jedoch

wurde auch das Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nochmals gestrafft, sodass das Baugenehmigungsverfahren im Kern ein baurechtliches Genehmigungsverfahren wird.

Geprüft werden jetzt nur noch

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB (wie beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren),
  • das Bauordnungsrecht
  • das „aufgedrängte“ sonstige öffentliche Recht.

Eine Übersicht zu den Sonderbauten erhalten Sie, wenn Sie auf den nachfolgenden Link klicken:  Was sind Sonderbauten ?

Inhalt des Bauantrags

Inhalt des Bauantrags:

  • Amtliche Vordrucke
  • Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder über diesen Link.
  • Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Auszug aus dem Katasterkartenwerk ( nicht älter als 6 Monate )
  • Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
  • Nachweis über die Standsicherheit und den vorbeugenden Brandschutz bei Sonderbauten
  • Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung
  • Bei Bauvorhaben, die nicht an eine Sammelkläranlage angeschlossen sind, ist ein gesonderter Abwasserbeseitigungsantrag den Bauunterlagen beizufügen
  • weitere Unterlagen auf Anforderung des Landratsamtes, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.


Bitte beachten Sie:

Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag zu unterschreiben.
Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen.
Die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
Der Bauantrag muss bei der Gemeinde des Bauortes eingereicht werden,
Für Bauvorhaben, die ab dem 01.01.2008 beantragt werden, verwenden Sie bitte nur noch die neuen Vordrucke.
Diese erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder über diesen Link.

Abgrabungen

Für die Abgrabungsgenehmigung gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Bauantrag.

Für Bauvorhaben, die ab dem 01.01.2008 beantragt werden, verwenden Sie bitte nur noch die neuen Vordrucke.

Diese erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder über diesen Link.

Bitte beachten Sie:

Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Antrag zu unterschreiben.