Die Bayerische Bauordnung unterscheidet zwischen einem Genehmigungsverfahren für sog. Sonderbauten und einem vereinfachten Genehmigungsverfahren (für Bauten, die keine Sonderbauten sind).
Bitte beachten Sie:
Das Prüfprogramm wurde mit der Novellierung der BayBO für beide Verfahrensarten erheblich gestrafft.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beschränkt die bauaufsichtliche Prüfung auf einen Kernbereich von Vorschriften. Insbesondere werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen mehr geprüft, es sei denn, der Bauherr will von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abweichen und beantragt die Zulassung einer solchen Abweichung. Es bleibt aber bei der Prüfung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und bei der Prüfung solcher öffentlich-rechtlicher Anforderungen, für die es an sich ein eigenständiges Genehmigungsverfahren gibt, das aber wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt oder in der Baugenehmigung aufgeht („aufgedrängtes“ sonstiges öffentliches Recht).
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist so in seinem Kern zu einem bauplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geworden. Für die Einhaltung aller nicht im Prüfprogramm abgefragten Anforderungen ist der Bauherr selbst verantwortlich.
Wichtig: Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Verfahren erforderliche Abweichungen nur dann, wenn diese beantragt werden.
Bereits 1998 ist der Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens auf Sonderbauten beschränkt worden, denen dieses Verfahren unverändert vorbehalten bleibt. Jedoch
wurde auch das Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nochmals gestrafft, sodass das Baugenehmigungsverfahren im Kern ein baurechtliches Genehmigungsverfahren wird.
Geprüft werden jetzt nur noch
Eine Übersicht zu den Sonderbauten erhalten Sie, wenn Sie auf den nachfolgenden Link klicken: Was sind Sonderbauten ?
Inhalt des Bauantrags:
Bitte beachten Sie:
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag zu unterschreiben.
Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen.
Die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
Der Bauantrag muss bei der Gemeinde des Bauortes eingereicht werden,
Für Bauvorhaben, die ab dem 01.01.2008 beantragt werden, verwenden Sie bitte nur noch die neuen Vordrucke.
Diese erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder über diesen Link.
Für die Abgrabungsgenehmigung gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Bauantrag.
Für Bauvorhaben, die ab dem 01.01.2008 beantragt werden, verwenden Sie bitte nur noch die neuen Vordrucke.
Diese erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder über diesen Link.
Bitte beachten Sie:
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Antrag zu unterschreiben.