Wie bereits ausgeführt, sind bestimmte Bauvorhaben verfahrensfrei. Gleichwohl müssen jedoch alle inhaltlichen Anforderungen des Baurechts eingehalten werden (z.B. Einhaltung der Bestimmungen über Abstandsflächen, Brandschutz etc. sowie der Festsetzungen eines Bebauungsplanes).
Können diese Anforderungen im Einzelnen nicht eingehalten werden, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben entscheidet über sog. isolierte Abweichungen von
seit dem 01. Januar 2008 die Gemeinde.
Für alle anderen Fälle ist weiterhin das Landratsamt zuständig.
Bitte beachten Sie:
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft das Landratsamt die Frage von Abweichungen nur, wenn diese Abweichungen auch beantragt wurden.