Zuständig für die Aufstellung der Bauleitpläne ist grundsätzlich die jeweilige Gemeinde bzw. kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt. Das Landratsamt ist Genehmigungsbehörde für die Flächennutzungspläne und diejenigen Bebauungspläne, die nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurden.
Bei Fragen zur Bauleitplanung können Sie sich also direkt an die Gemeinden oder an die zuständigen Mitarbeiter im Landratsamt wenden.
Herr Körner
(GB-Leiter 4)
Zimmer Nr. 164
Tel. 514-207
Fax 514-89207
E-Mail:
christian.koerner@landkreis-coburg.de
Baurechtliche Fragen FB 41:
Frau Faber-Kempf
(Fachbereichsleiterin 41)
Zimmer Nr. 161
Tel. 514-261
Fax 514-89261
E-Mail:
cornelia.faber-kempf@landkreis-coburg.de
Baufachliche Fragen FB 42:
Herr Wöhner
(Kreisbaumeister FB 42)
Zimmer Nr. 152
Tel. 514-252
Fax 514-89252
E-Mail:
ralph.woehner@landkreis-coburg.de
Frau Aust
Zimmer Nr. 157
Tel. 514 - 257
Fax 514 - 89257
E-Mail:
andrea.aust@landkreis-coburg.de
Die Bauleitplanung regelt die Art der Bodennutzung in einem Gemeindegebiet und fällt unter das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden.
Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe zum einen in „vorbereitender Weise” durch das Erstellen von Flächennutzungsplänen und zum anderen in „verbindlicher Weise” durch die Aufstellung von Bebauungsplänen.
Der Flächennutzungsplan bestimmt die Art der Bodennutzung (Wohnflächen, Gewerbeflächen, Flächen für den Gemeinbedarf etc.) für das gesamte Gemeindegebiet und stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar.
Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Bürger, sondern dient vielmehr als Grundlage für die Aufstellung der Bebauungspläne.
Bestandteile der Flächennutzungsplanung sind außerdem ein Landschaftsplan sowie ein Erläuterungsbericht, in dem der Anlass für die Planungen geschildert wird und maßgebliche Grundgedanken und Leitziele erörtert werden.
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bezieht sich jeweils nur auf einen bestimmten Teil des Gemeindegebiets.
Er wird vom Gemeinde- bzw. Stadtrat als Satzung beschlossen und ist somit für alle verbindlich. Weitere Bestandteile sind eine Begründung und ein Grünordnungsplan.
Es gibt verschiedene Qualitäten von Bebauungsplänen:
Der Qualifizierte Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über
Liegt in einem Baugebiet ein solcher qualifizierter Bebauungsplan vor, können die meisten Bauvorhaben (z.B. Wohngebäude geringer Höhe), die allen darin enthaltenen Festsetzungen entsprechen, von der Genehmigung freigestellt werden.
Ein einfacher Bebauungsplan liegt vor, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht erfüllt sind. Da ein solcher Plan nicht Grundlage für eine Genehmigungsfreistellung sein kann, müssen Bauvorhaben, die in seinen Geltungsbereich fallen, ganz normal von der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.
Eine weitere Form ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan. Er bezieht sich auf Bauflächen, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen und verbindet die Elemente eines Bebauungsplans mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht. Ein Vorhabenträger verpflichtet sich also, innerhalb eines festgelegten Zeitraums ein Baugebiet zu erschließen und zu bebauen.
Grundlage für die Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch (BauGB). Hier sind unter anderem Festsetzungen zu den Aufgaben der Bauleitplanung, zum Inhalt der Bauleitpläne, zum Verfahren bei der Aufstellung der Bauleitpläne und zur Zulässigkeit von Vorhaben getroffen. Das BauGB ist ein Bundesgesetz und gehört zum Planungsrecht (Städtebaurecht). In ihm wird geregelt, WO und WAS gebaut werden darf.
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) dagegen ist ein Landesgesetz und gehört zum Bauordnungsrecht (Sicherheitsrecht). Hier wird geregelt, WIE gebaut werden darf oder muss.