Die Luft ist zahlreichen Belastungen durch Emissionen der Industrie, der Kraftwerke, des Straßenverkehrs und der Haushalte ausgesetzt. Wichtigste Aufgabe des Landratsamtes ist es daher, diese Emissionen zu begrenzen und nach Möglichkeit zu verringern.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Bundesimmissionschutzgesetz (in Kraft getreten am 01.04.1974) ist das bedeutsamste neuere Gesetz auf dem Gebiet des Umweltschutzes.  

Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, soll es auch Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, abwenden. Unter Emissionen sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Gerüche sowie Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Einwirkungen zu verstehen.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz - 4.BImSchV) sind mehr als 180 Anlagen enthalten, deren Errichtung und Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

In dieser Verordnung wurden Anlagen aufgenommen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (z. B. durch Gerüche, Stäube, Lärm, Dämpfe usw.).

Das Landratsamt ist als untere Immissionsschutzbehörde derzeit für insgesamt 104 genehmigungsbedürftige Anlagen zuständig.

Dazu gehören unter anderem:

  • 13 Feuerungsanlagen für Holz
  •   2 Verbrennungsmotoranlagen
  •   1 Steinbruch
  •   3 Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von Gestein
  •   3 Anlagen zum Mahlen von Gips
  • 18 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen
  •   3 Anlagen zur Betonherstellung
  • 11 Anlagen zur Herstellung von Formstücken aus Zement etc.
  •   4 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe
  •   2 Anlagen zum Halten von Geflügel
  •   1 Schlachthof
  •   3 Lagerstätten für Flüssiggas
  •   2 Motorsportanlagen
  •   5 Schießstände/ -plätze

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Anlagen, die nicht zu den im Anhang der 4. BImSchV aufgeführten Anlagentypen gehören, sind nicht genehmigungsbedürftig, auch wenn sie im konkreten Fall ein besonderes Umweltgefährdungspotential aufweisen (z. B. Kleinfeuerungsanlagen, Lackieranlagen mit einem geringen stündlichen Lösemittelverbrauch, Chemische Reinigungen).

Der Betrieb einer Anlage führt häufig zu Nachbarbeschwerden, vor allem wegen Geruchsbelästigungen oder Beeinträchtigungen durch Lärm.

Gerade die Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden wegen Geruchsbelästigungen nimmt sehr viel Zeit in Anspruch.

Das Hauptproblem ist sicherlich in der Dauer der jeweiligen Einwirkungen zu sehen, denn oft ist beim Eintreffen am Ort des Geschehens nichts mehr wahrzunehmen. Ein weiteres Problem ist das Auffinden der tatsächlichen Verursacherin oder des tatsächlichen Verursachers. Häufig können aber auch die Gerüche nicht genau beschrieben werden, was dann eine sehr aufwendige und intensive Nachforschung erfordert. In den meisten Fällen erreicht das Landratsamt durch Beratung und Kooperation der Betreiber eine Lösung auf freiwilliger Basis. Sofern die Betreiber und Betreiberinnen nicht ohne weiteres bereit sind, die erforderliche Abhilfe zu schaffen, erlässt das Landratsamt entsprechende förmliche Anordnungen.

Hausfeuerungsanlagen

Nicht nur für gewerbliche, sondern auch für häusliche Feuerungsanlagen gelten Anforderungen zur Emissionsbegrenzung. Diese regelt die 1. Bundesimmissionschutzverordnung. Die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen wird vom Bezirksschornsteinfegermeister überprüft.

Je nach Leistung der Feuerunganlage und des eingesetzten Brennstoffes erfolgt eine einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Emmissionsmessung. Wird eine Feuerungsanlage aufgrund der festgestellten Emmissionswerte beanstandet, hat der Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin die Pflicht, innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen die Mängel zu beseitigen und den Bezirksschornsteinfeger zu informieren. Ergibt eine Wiederholungsmessung wiederum Beanstandungen, muss das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde die Mängelbeseitung mit entsprechenden Maßnahmen durchsetzen.