Lärm stellt heutzutage eine von vielen Umweltgefährdungen dar. Nach bisherigen Erkenntnissen ist Lärm ein Risikofaktor, der im Zusammenhang mit anderen Belastungen gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Aggressionen oder Konzentrationsstörungen hervorrufen kann.

Deshalb spielt das Thema "Lärm" eine wichtige Rolle im Bereich des Immissionsschutzes. Denn Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, den Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Man versucht daher beispielsweise im Rahmen der Beteiligung an der kommunalen Bauleitplanung, Vorsorge gegen Beeinträchtigungen durch Lärm zu treffen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen müssen die Flächen, die für unterschiedliche Nutzungen vorgesehen sind, einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftigen Gebieten soweit wie möglich vermieden werden. Schutzbedürftige Gebiete können beispielsweise Wohngebiete sein.

Konkret bedeutet dies, dass in einem Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen aufzunehmen sind, wenn bei geplanter Wohnbebauung an einer Straße durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass der von der Straße ausgehende Verkehrslärm über den zulässigen Richtwerten für ein Wohngebiet liegt.

Lärmschutzmaßnahmen können dann der Einbau von Lärmschutzfenstern, eine entsprechende Gebäudeanordnung oder Lärmschutzwälle bzw. -wände sein. Man spricht in diesem Fall vom sog. "passiven Lärmschutz" - der Lärm bleibt zwar gleich, die Anwohner und Anwohnerinnen werden aber besser davor geschützt.

Eine weitere Aufgabe der Immissionsschutzbehörden ist es, Lärmbeschwerden zu verfolgen.

Hier werden dann vom Landratsamt oder von zugelassenen neutralen Instituten Lärmmessungen durchgeführt. Wenn der Lärmpegel zu hoch ist, werden Maßnahmen zur Minderung der Belästigungen bzw. Einhaltung der Richtwerte erarbeitet und gefordert.

Diese können sehr vielgestaltig sein und reichen vom Schließen von Türen, Toren und Fenstern, bis zur Kapselung und zum Schalldämpfereinbau. Es handelt sich hier um Maßnahmen des "aktiven Lärmschutzes" - der Lärm wird an der Quelle verringert.


Gesetzliche Grundlagen

  • Dass Lärm eine wichtige Stellung im Immissionsschutz einnimmt, zeigt    bereits die Vielzahl verschiedenster Vorschriften, die immer bestimmte    Arten von Lärm wie Verkehrs-, Gewerbe- oder Freizeitlärm regeln.
  • Es handelt sich dabei entweder um Lärmschutzverordnungen oder Allgemeine Verwaltungsvorschriften sowie Richtlinien und DIN-Normen.
  • Darüber hinaus können die Städte und Gemeinden Verordnungen zum    Schutz gegen Lärm erlassen; davon haben im Landkreis Coburg bereits    die Kommunen Neustadt bei Coburg, Ahorn, Bad Rodach und Rödental    Gebrauch gemacht (Stand 2/2007).

TA Lärm

  • Bei dieser Technischen Anleitung vom 26.08.1998 handelt es sich um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die aus der Gewerbeordnung in das Immissionsschutzgesetz übergeleitet wurde. Sie findet heute bei den  genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Anwendung.
  • Diese Vorschrift wird zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der     Anlage und zur Prüfung herangezogen, ob eventuell nachträgliche Anordnungen getroffen werden müssen.
  • Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

    • die von der Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen können und
    • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.

Hier tritt das Vorsorgeprinzip des Bundesimmissionsschutzgesetzes deutlich zu Tage.