Die Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde ergeben sich weitgehend aus dem Art. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. In diesem Artikel werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege wie folgt dargestellt:
Aus der Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen, auch für künftige Generationen, sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich wiederherzustellen, dass