Unter Artenschutz versteht man den Schutz und die Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (§ 39 Abs. 1 BNatSchG).

Der Artenschutz umfaßt

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,

  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,

  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

Wichtig : Artenschutz bezieht sich nicht nur auf lebende und tote Tiere und Pflanzen, sondern auch auf ihr Entwicklungsformen wie z. B. Eier, Larven, Puppen, Samen oder Früchte aber auch auf Teile und Erzeugnisse wie z. B. Jagdtrophäen, Pelze oder Elfenbeinschnitzereien (§ 10 Abs. 2 BNatSchG)!

Tiere und Pflanzen, die dem Artenschutz unterliegen werden in zwei Kategorien unterteilt

Streng geschützte Arten

Hyazinthara © Dirk Petzold (www.dirk-petzold.de) und Mäusebussard

Ob es sich bei der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart um eine besonders geschützte oder um eine streng geschützte Art handelt, kann der EG-VO 338/97, den Anhängen I und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder den Anlagen zur Bundesartenschutzverordnung entnommen werden.

Wenn Sie eine dem Artenschutz unterliegende Art besitzen bzw. erwerben wollen, müssen Sie folgende Punkte beachten: