Aufnahme verletzter oder kranker Tiere (§ 43 Abs. 6 BNatSchG)
Verletzte oder kranke Tiere können aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Ansonsten sind sie an eine vom Landratsamt bestimmte Stelle abzugeben.
Handelt es sich um größere Vögel, wenden Sie sich bitte an die staatlich anerkannte Greifvogelstation in Neu- und Neershof. Dort wird Ihnen gerne weitergeholfen.
Handelt es sich um Greifvögel und Eulen, sind die Tiere unbedingt der staatlich anerkannte Greifvogelstation in Neu- und Neershof oder dem Landratsamt zu melden.
Kontaktadresse: Ulrich Leicht, Höhnweg 37, 96472 Rödental
Tel.: 09563/6830 oder dienstl. 09561/640-0
Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so ist eine Aufnahme dem Landratsamt unbedingt zu melden. Hier wird dann die weitere Versorgung veranlaßt.
Aufnahme tot aufgefundener Tiere (§ 43 Abs. 5 BNatSchG)
Grundsätzlich ist es verboten, auch tote Tiere der besonders geschützten Arten an sich zu nehmen (§ 20 f Abs. 2 BNatSchG)!
Wurde ein tot aufgefundenes Tier der Natur entnommen, so ist dies dem Landratsamt zu melden. Die Tiere werden dann in der Regel an das Naturkundemuseum in Coburg weitervermittelt. Bei tot aufgefundenen Vögeln kann in Ausnahmefällen eine Präparation für den eigenen Bedarf unter strengen Auflagen genehmigt werden.