Wer lebende Säugetiere und Reptilien des Anhangs A der EG-VO Nr. 338/97, die zusätzlich in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführt sind oder

alle lebenden Vögel, die in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführt sind hält,

hat diese zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnungspflicht nach der BArtSchV umfaßt auch die in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten heimischen Greifvogelarten!

Für lebende Wirbeltiere des Anhangs A der EG-VO Nr. 338/97 ist die Kennzeichnung Voraussetzung für die Ausstellung einer Vermarktungsbescheinigung sowie der Züchterbescheinigung (Art. 34 i.V.m. Art. 36 EG-VO Nr. 1808/2001).

Beispiele kennzeichnungspflichtiger Tiere

Kennzeichnungsmethoden (§8 BArtSchV)

Lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien des Anhangs A der EG-VO Nr. 338/97, die in Anlage 6 BArtSchV aufgeführt sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

  • geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel, die in Anlage 6 Spalte 3 BArtSchV mit einem Kreuz bezeichnet sind
  • Transponder für Säugetiere, Vögel und Reptilien, die in Anlage 6 Spalte 6 BArtSchV mit einem Kreuz bezeichnet sind
  • Gezüchtete Vögl nur soweit sie nicht mit einem geschlossenen Ring versehen werden können.
  • Ein Transponder scheidet aus, wenn die Tiere weniger als 200g (Schildkröten weniger als 500g) wiegen oder bei Vögeln, die im Freiflug jagdlich oder vergleichbar eingesetzt werden. Bei Transpondern grundsätzlich Tierschutz beachten!
  • offene Ringe für Vögel, die in Anlage 6 Spalte 4 BArtSchV mit einem Kreuz bezeichnet sind.

soweit oben nicht genannt, kann wie folgt gekennzeichnet werden:

  • Dokumentation äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale bei Säugetiere, Vögel und Reptilien, die in Anlage 6 Spalte 7 BArtSchV mit einem Kreuz bezeichnet sind.
  • Sonstige Kennzeichen für Säugetiere, die in Anlage 6 Spalte 8 BArtSchV mit einem Kreuz bezeichnet sind.

Vögel, die in Anlage 6 Spalte 1 BArtSchV aufgeführt sind aber nicht in Anhang A der EG-VO Nr. 338/97, sind wie folgt zu kennzeichnen:

  • geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel, die in Anlage 6 Spalte 3 BArtSchV mit einem Kreuz bezeichnet sind.
  • im übrigen, oder soweit eine geschlossene Beringung nicht möglich, offene Ringe
  • sind weder geschlossene noch offene Ringe möglich, Transponder, Dokumentation oder sonstige Kennzeichen für Vögel, die in Anlage 6 Spalten 7 oder 8 BArtSchV mit einem Kreuz bezeichnet sind.

Die Ringgrößen bemessen sich nach Anlage 6 Spalte 5 BArtSchV. Die dort vorgegebenen Ringdurchmesser sind nicht auf den Millimeter oder Zehntelmillimeter genau bei jedem Exemplar anzuwenden. Das Gesetz läßt hier eine gewisse Flexibilität zu. Es sind in gewissem Rahmen Abweichungen - nach oben und nach unten - je nach Rasse und Population möglich. Die Entscheidung für eine bestimmte Ringgröße kann vom Halter selbst getroffen werden, ohne dass dazu die Entscheidung der Behörde eingeholt werden muss.

Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Ring nicht abziehen lassen darf!

Bezug der Ringe und Transponder

Ringe und Transponder dürfen nur von folgenden Stellen ausgegeben werden:

Postfach 11 10
76707 Hambrücken
Tel.: (07255) 2800
Fax.: (07255) 8355>
E-Mail gs@bna-ev.de

Ringstelle:
Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH
Postfach 14 20
63204 Langen
Tel.: (06103) 9107-24
Fax.: (06103) 9107-33
E-Mail ringstelle@zzf.de