Wer Wirbeltiere der besonders geschützten oder der streng geschützten Arten hält, hat dies dem jeweiligen Landratsamt oder der kreisfreien Stadt unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 2 BArtSchV). Jeder Zu- und Abgang, auch Nachzucht und Tod ist unter Angabe des Geschlechts, Alter, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen anzuzeigen. Auch eine Verlegung des regelmäßigen Standorts ist anzuzeigen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind alle Arten der Anlage 5 zum § 7 der BArtSchV
(z. B. Rosenköpfchen, Goldfasan, Hawaiigans, Rotwangen-Schmuckschildkröte)
Herr Tim Hofmann | Raum: | E 236 |
Meldeformular "Bestandsveränderungsanzeige" des Landratsamtes Coburg.