Nach Art. 6a BayNatSchG sind Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, den sog. Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen, auszugleichen.
An Stelle von vorrangig durchzuführenden Ersatzmaßnahmen kann vom Eingriffsverursacher eine Ersatzzahlung verlangt werden, wenn dem Verursacher Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind oder wenn mittels Ersatzzahlung die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege besser verwirklicht werden können.
Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen werden im Ökoflächenkataster erfaßt.