Die Förderung soll durch eine Bewirtschaftung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume dazu beitragen,
Gefördert werden können naturschonende Bewirtschaftungsweisen und Pflegemaßnahmen
Vorrang haben Maßnahmen auf der Grundlage qulifizierter naturschutzfachlicher Pläne und Konzepte, insbesondere für Natura 2000-Gebiete und BayernNetzNatur-Projektgebiete.
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.
Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirten sowie sonstige Landbewirtschafter einschließlich Teichwirte und Jagdgenossenschaften, auch wenn sie im Einzelfall weniger als 3 ha (mindestens jedoch 0,3 ha) landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaften. Teichflächen zählen dabei ebenfalls als landwirtschaftlich nutzbare Fläche.
Anerkannte Naturschutzvereine gem. Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG, Landcshaftspflegeverbände sowie andere Verbände/Vereine, die sich satzungsgemäß der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichten.
Der Antragsteller verpflichtet sich, die Flächen gemäß den festgelegten Auflagen selbst zu bewirtschaften und zu pflegen.
Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum umfasst mindestens 5 Kalenderjahre.
Bei Antragstellung muß der Antragsteller das Nutzungsrecht für die Dauer der Verpflichtung besitzen.
Zuwendungen werden gewährt:
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten. Die Untere Naturschutzbehörde fertigt ein Bewertungsblatt für den jeweiligen Biotoptyp.
Umwandlung von Ackerland in Wiesen
Extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
Verzicht auf jegliche Düngung und chem. Pflanzenschutz
Erhöhter Arbeits- und Maschinenaufwand
Erhalt von Streuobstwiesen
Extensive Ackernutzung für Feldbrüter und Ackerwildkräuter
Extensive Ackerbewirtschaftung, keine Anbau von Mais, Zuckerrüben, Kleegras, Lurne, keine Untersaat; Bewirtschaftungsruhe 15.04. - 30.06.; reduzierte Ansaatdichte
Brachlegung auf Acker mit Selbstbegrünung
Verzicht auf jegliche Düngung und chem. Pflanzenschutz
Naturschonende standortspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen
Erhalt von Streuobsäckern
Stoppelbrache
Förderung ökologisch wertvoller Teiche
Der Besatz ist nur insoweit zulässig, als er zur Erreichung der Naturschutzziele erforderlich ist.
Prämien je nach Anteil der Röhrichtzone:
Vollständiger Nutzungsverzicht in Teichen
Erhalt und Entwicklung von speziellen Amphibien- und Libellenlebensräumen
Verzicht auf Besatz von Raubfischen; Bespannung 01.03. - 15.09.
Umwandlung von Ackerland in Weiden
Extensive Weidenuntzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
Erhalt von Streuobstweiden