Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung der Unteren Naturschutzbehörde werden Beiräte, die sogenannten Naturschutzbeiräte, am Landratsamt gebildet. Der Beirat setzt sich aus sachverständigen Personen auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur zusammen. Er besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Stellvertreter.


Als Mitglieder sollen vertreten sein:

  • Fachleute aus den für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplinen wie beispielsweise des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde, der Geologie, der Hydrologie, der Meteorologie oder der Geographie, sowie aus dem Agrar- und Forstbereich,
  • sachverständige Vertreter von Verbänden, die sich satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege und den Aufgaben der Erholung in der freien Natur widmen,
  • sonstige Sachverständige, die mit den Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur befaßt sind.


Die Naturschutzbehörde hat dem bei ihr gebildeten Beirat folgende naturschutzrechtlichen Entscheidungen vor ihrem Erlaß zur Beschlußfassung zu unterbreiten:

  • Rechtsverordnungen
  • behördliche Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde
  • Erklärung eines gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmens zu o. g. Maßnahmen


Der Beirat kann von der Naturschutzbehörde außerdem in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, mit denen die Naturschutzbehörde nur im Wege der Anhörung befaßt ist, beteiligt werden. Das gilt insbesondere für:

  • Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen
  • Raumordnungsverfahren
  • Planfeststellungsverfahren für größere Verfahren


Der Beirat soll von der Naturschutzbehörde beteiligt werden

  • beim Erlaß von Rechtsverordnungen durch die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und Bezirke
  • bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung