Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsverordnung angeordnet, so ist die Naturschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange in jedem Falle zu beteiligen. Die Planfeststellungsbehörde (i. d. R. die Regierung) wägt in einem Ahhörungsverfahren die Interessen aller Beteiligten und der Träger öffentlicher Belange untereinander gerecht ab. Mit dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses besteht Baurecht für das jeweilige Vorhaben.

Wasserrechtliche Planfeststellungen für Gewässeraus- und Neubauten
Abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von Deponien