Ein wichtiger Bestandteil des hoheitlichen Naturschutzes ist die Ausweisung und Betreuung von Schutzgebieten. Die Ausweisung eines Schutzgebietes hat immer in Zuge eines förmlichen Unterschutzstellungsverfahrens zu erfolgen.
Die folgenden Schutzgebietskategorien sind im Coburger Land vorhanden:
Nach Art. 7 BayNatSchG können Gebiete als Naturschutzgebiete festgesetzt werden
Liste der Naturschutzgebiete im Landkreis Coburg
Eine Dokumentation der Naturschutzgebiete in Oberfranken finden Sie unter: http://www.regierung.oberfranken.bayern.de/nsg/index.htm
Nach Art. 9 BayNatSchG können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und besondere Pflanzenvorkommen.
Nach Art. 10 BayNatSchG können Gebiete als Landschaftsschutzgebiete festgelegt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen
erforderlich sind.
Nach Art. 12 BayNatSchG können Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des Art. 9 erfüllen, aber im Interesse des Naturhaushaltes, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt oder wegen ihrer Bedeutung für die Entwicklung oder Erhaltung von Biotopverbundsystemen erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, als Landschaftsbestandteile geschützt werden. Dazu gehören insbesondere Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Hecken, Feldgehölze, Schutzpflanzungen, Schilf- und Rohrbestände, Moore, Streuwiesen, Parke und kleinere Wasserflächen. In gleicher Weise kann auch der Bestand an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ganz oder teilweise geschützt werden.