Um sicherzustellen, daß bei bestimmten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden sowie das Ergebnis der Umweltverträglichkeit so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen berücksichtigt wird, wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil behördlicher Verfahren eingeführt.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf

  • Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen

  • Kultur- und sonstige Sachgüter

Welche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, werden in einer Anlage zum UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) festgelegt.

Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde geht immer in die Abwägung der zuständigen Behörde ein. Diese hat auch die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens anzuhören.

Beispiele umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiger Vorhaben

Bau und Änderung einer Bundesfernstraße

Errichtung und Betrieb einer Deponie

Die Gesamtliste aller umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiger Vorhaben ist in der Anlage zum UVPG enthalten