Die Verfahren zur Inschutznahme von Teilen der Landschaft (Schutzgebiete) sind im Art. 46 BayNatSchG genauestens geregelt.

Dabei sind die Entwürfe der Rechtsverordnung mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstandes ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.

Die Entwürfe der jeweiligen Rechtsverordnung mit den entsprechenden Karten sind auf die Dauer eines Monats öffentlich in den betroffenen Gemeinden und dem Landkreis auszulegen.

Bei der Ausweisung von zum Schutz von Naturdenkmälern (Art. 9 BayNatSchG) und Landschaftsbestandteilen (Art. 12 Abs. 1 BayNatSchG) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören.

Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

Zuständig für den Erlaß von Rechtsverordnungen sind:

  • die Staatsregierung für Nationalparke
  • die Höhere Naturschutzbehörde (Regierung) für Naturschutzgebiete
  • die Landkreise für Landschaftsschutzgebiete
  • die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt) für Naturdenkmale und Landschaftsbestandteile
  • die Gemeinden für innerörtliche Grünbestände und Pflegeverordnungen

Die Untere Naturschutzbehörde macht die Schutzgegenstände in geeigneter Weise in der Natur kenntlich. Dabei soll neben dem amtlichen Schild auch ein Zusatzschild angebracht werden, mit dem auf die Bedeutung des Gebietes und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen wird.