Wassergefährdende Stoffe

Unter wassergefährdenden Stoffen versteht man die Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Unter Anhang ist aufgeführt, um welche Stoffe es sich hierbei handeln kann. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese Liste nicht vollständig ist. Im Anhang finden Sie eine Kurzinformation zur Einteilung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gefährdungsstufen.

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden solcher Stoffe unterliegen in der Regel der Anzeigepflicht. Im Schreibwarenhandel sind Anzeigeformulare nach Art. 37 des Bayerischen Wassergesetzes erhältlich. Im Anhang befindet sich ein Anzeigeformular für die Lagerung wassergefährdender Stoffe.  Für Heizöllagerungsanlagen (sh. Anhang) und Aufzüge (sh. Anhang) haben wir zusätzlich vereinfachte Versionen entworfen.

Für Anlagen ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung zu erstellen. Bei Heizölverbraucheranlagen ist anstelle einer Betriebsanweisung ein amtlich bekannt gemachtes Merkblatt (sh. Anhang) an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage bzw. im Heizraum anzubringen.

 

Bitte beachten Sie, dass in einigen Bereichen Arbeiten an diesen Anlagen nur durch Fachbetriebe nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt werden dürfen. Bitte fragen Sie vor der Auftragsvergabe nach, ob die Firma hierzu berechtigt ist.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können einer Prüf- und Genehmigungspflicht unterliegen. Klären Sie bitte ab ob Ihre Anlage darunter fällt. Rufen Sie uns an. Die Prüfungen dürfen nur durch anerkannte Sachverständige durchgeführt werden. Eine Liste der anerkannten Sachverständigen finden Sie im Anhang.

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft.

Ihre Sachbearbeiter erreichen Sie wie folgt:

Herr Mahr    

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