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BLOG - Beschäftigung von Flüchtlingen

Im Wettbewerb um Fachkräfte und Auszubildende lohnt es sich, neue Wege zu gehen. Dazu gehört auch, die Potenziale von Flüchtlingen stärker in den Blick zu nehmen. Denn geflüchtete Menschen bringen oft besondere berufliche und soziale Kompetenzen sowie Erfahrungen mit, die Sie für Ihr Unternehmen gewinnbringend nutzen können. So profitieren Unternehmen nicht nur von der Mehrsprachigkeit, Flexibilität und interkulturellen Kompetenz, sondern oftmals auch von der überdurchschnittlichen Motivation und Eigeninitiative sowie der hohen Lern- und Leistungsbereitschaft der Flüchtlinge.
Wer Flüchtlinge im eigenen Unternehmen beschäftigen will, muss jedoch die aktuelle Rechtslage kennen. Denn selbst bei einer ausreichenden Qualifizierung darf nicht jeder Flüchtling automatisch in Deutschland arbeiten. Der Blog "Beschäftigung von Flüchtlingen" informiert Unternehmer, Personalreferenten und Interessierte des Landkreises Coburg in den nächsten Monaten über aktuelle Bestimmungen, Vorschriften, Vorgehensweisen und Unterstützungsangebote, um Flüchtlinge möglichst einfach und schnell in die eigenen Betriebsabläufe zu integrieren.

Bisherige Themen:

Wer gilt als Flüchtling?
Wer ist in Deutschland asylberechtigt?

Wen darf ich als Unternehmen beschäftigen?
Wo finde ich geeignete Flüchtlinge für mein Unternehmen?

Wie erkenne ich den Aufenthaltsstatus des Flüchtlings?
Welche Regelungen gelten für Flüchtlinge mit Hochschulabschluss?

Demnächst:

Was gilt es bei Ausbildungen zu beachten?
Was muss bei einem Praktikum oder anderen Beschäftigungsmöglichkeiten beachtet werden?
Welche Unterstützungsmöglichkeiten kann ich als Unternehmen in Anspruch nehmen?
Was passiert, wenn die Aufenthaltsgenehmigung eines beschäftigten Flüchtlings auszulaufen droht?

Sie haben weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns!

Wer gilt als Flüchtling?
30.11.2015

Die aktuelle Flüchtlingsdebatte polarisiert momentan unsere Gesellschaft wie selten zuvor. Dabei wird In der öffentlichen Diskussion der Begriff "Flüchtling" häufig sehr pauschalisierend für alle Personen verwendet, die ihr Heimatland verlassen haben. Rechtlich gesehen ist dieser Begriff jedoch nach der Genfer Flüchtlingskonvention klar definiert. Demnach ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will." Damit lässt sich der Flüchtling klar vom Migranten unterscheiden. Letzterer verlässt sein Heimatland aus eigenem Antrieb, ohne in Gefahr zu sein, um die eigenen Lebensbedingungen zu verbessern. Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als Asylbewerber oder Asylsuchende bezeichnet.


Wer ist in Deutschland asylberechtigt?
02.12.2015

Nach dem Grundgesetz (Artikel 16a GG) können alle Personen, die von politischer Verfolgung bedroht sind, in Deutschland einen Asylantrag stellen. Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Asylgesetz geregelt. Dieses gibt vor, dass sich Ausländer, die Schutz vor Verfolgung suchen, persönlich in einer Erstaufnahmeeinrichtung als Asylsuchende melden müssen. Erst danach erfolgt die Antragsstellung auf Asyl in einer der Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das BAMF prüft nun im Einzelverfahren die Flüchtlingseigenschaft des Antragsstellers und entscheidet damit über die Anerkennung als Asylberechtigten. Das Ergebnis dieser Prüfung erhalten die Asylbewerber als schriftlichen Bescheid vom BAMF. Dieser Bescheid entscheidet über die Zukunft der Asylbewerber in Deutschland. Es gibt viele Formen der Einstufung von Asylbewerbern, im Wesentlichen unterscheidet man jedoch vier Kategorien:

Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung: Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: Werden die Asylbewerber als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Asylberechtigte nach dem Grundgesetz anerkannt, bekommen sie eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese kann in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, falls die Gründe für ihre Verfolgung nach drei Jahren nicht weggefallen sind. Die Aufenthaltserlaubnis bildet damit - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, insofern nicht von Vornherein, z.B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.

Abgelehnte Asylbewerber: Wird der Asylbewerber nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt und bestehen für ihn keine anderen Gründe für ein Abschiebungsverbot, erlässt das BAMF eine Ausreiseaufforderung. Abgelehnte Asylbewerber können auch ohne Einwilligung in das Heimatland zurückgeführt werden. Die Ausreisefrist beträgt 30 Tage, wenn der Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt wird. Bei einer Ablehnung des Asylantrages mit dem Status unbeachtlich oder "offensichtlich unbegründet" beträgt die Ausreisefrist lediglich eine Woche.

Geduldete: Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht abgeschoben werden können. Die Duldung ist lediglich eine Bescheinigung, dass der Ausländer behördlich regisitriert ist und die bestehende Ausreisepflicht für einen bestimmten Zeitraum nicht vollzogen wird oder werden kann.

Den Ablauf des deutschen Asylverfahrens verdeutlicht die folgende Abbildung:

Quelle: © BAMF

 

Wen darf ich als Unternehmen beschäftigen?
02.12.2015

Um Flüchtlinge im eigenen Unternehmen zu beschäftigen, müssen Sie zwei Aspekte beachten. Zum einen den Aufenthaltsstatus des Flüchtlings und zum anderen die bisherige Aufenthaltsdauer in Deutschland.

Ausländer aus sicheren Herkunftsländern darf die Ausübung einer Beschäftigung für die gesamte Dauer des Asylverfahrens und darüber hinaus nicht erlaubt werden. Als sichere Herkunftsländer gelten:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien


Aufenthaltsdauer 0-3 Monate:

In den ersten drei Monaten nach Ankunft in Deutschland besteht für Flüchtlinge unabhängig vom Aufenthaltsstatus die Pflicht in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Erhalten die Flüchtlinge innerhalb der ersten drei Monate keine Aufenthaltserlaubnis, ist es Ihnen auch nicht gestattet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Aufenthaltsdauer 4-15 Monate:

Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen – hier gelten für deren Erwerbstätigkeit keine Einschränkungen.

Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung kann die Ausländerbehörde des Landtratsamtes auf Antrag nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen.
Für diese beiden Personengruppen besteht ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Deshalb wird zur Erteilung der Arbeitserlaubnis eine sogenannte Vorrangprüfung durchgeführt. Hierbei wird ermittelt, ob es einen Deutschen oder einen EU-Bürger gibt, der ein Vorrecht hat, den Job zu bekommen. Zusätzlich müssen gleichwertige Arbeitsverhältnisse mit inländischen Arbeitnehmern gewährleistet sein. Für diese Prüfung benötigt die Bundesagentur für Arbeit ca. zwei bis sechs Wochen. Ihr Ansprechpartner in der Ausländerbehörde ist:

Ausländerbehörde Landratsamt Coburg

Herr Norbert Maessen
Tel.: 09561 514 3121
Mail: norbert.maessen@landkreis-coburg.de

Den Antrag auf Arbeitserlaubnis müssen Sie als potenzieller Arbeitgeber zusammen mit dem potenziellen Arbeitnehmer gemeinsam stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Stellenbeschreibung
  • der vorgesehene Lohn
  • die vorgesehene Arbeitszeit (für alle Wochentage)

Zusätzlich müssen Sie als Arbeitgeber versichern, dass sie bereit sind, bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen und die offene Stelle bei der Agentur für Arbeit zu veröffentlichen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist:

Bundesagentur für Arbeit Bamberg-Coburg

Herr Jürgen Wagenbach
Tel.: 09561 93220
Mail: juergen.wagenbach@arbeitsagentur.de


Aufenthaltsdauer 16 - 48 Monate


Für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind, entfällt die Vorrangprüfung. Eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde des Landratsamtes wird jedoch erst nach Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen wie für inländische Arbeitnehmer erteilt.

Seit Oktober 2015 ist Zeitarbeit bzw. eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer für Personen mit dem Status "Aufenthaltsgestattung" oder "Duldung" grundsätzlich möglich. Dabei gelten jedoch die gleichen Kriterien, wie bei einer Festanstellung, ob eine vorherige Zustimmung oder Vorrangprüfung erforderlich ist oder nicht. Nähere Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde des Landkreises Coburg und die Agentur für Arbeit.

Aufenthaltsdauer 49 Monate

Ab dem 49. Aufenthaltsmonat erhalten Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung abhängig vom Ausreisehindernis eine Arbeitserlaubnis in Deutschland.

Einen zusammenfassenden Überblick zu den Beschäftigungsmöglichkeiten von Flüchtlingen gibt folgende Abbildung: 


Besonderheiten:

  • Bei Asylsuchenden und Geduldeten mit Hochschulabschluss gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt. Siehe Beschäftigung von Hochqualifizierten. 

  • Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen, entfällt die Vorrangprüfung bereits nach 3 Monaten.

 

Wo finde ich geeignete Flüchtlinge für mein Unternehmen?
09.03.2016

Falls Sie als Unternehmer Flüchtlinge einstellen wollen, finden Sie beim Arbeitgeber-Service (AG-S) der Bundesagentur für Arbeit Unterstützung bei Ihrer Personalsuche. Der Arbeitgeber-Service der Agentur ist zentraler Ansprechpartner und Bindeglied zwischen Flüchtlingen und Unternehmen als potenziellen Arbeitgebern. Durch die enge Zusammenarbeit mit Berufsberatung, den Jobcentern sowie diversen Netzwerkpartnern, wie z.B. Sprachkursträgern, Bildungsträgern, Berufsschulen oder Betreuern in den Einrichtungen sind optimale Rahmenbedingungen geschaffen, um die Qualifikationen der Flüchtlinge frühzeitig zu erkennen, zu fördern und mit Ihren Bedarfen zusammenzubringen. Ob Praktika, Ausbildung, Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – es gibt viele Möglichkeiten, um Flüchtlinge in Ihrem Betrieb zu integrieren. Eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit erleichtert Ihnen und Ihren potenziellen neuen Fachkräften die Integration in den Arbeitsmarkt.

Ihre Ansprechpartnerin:

Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit Bamberg-Coburg

Frau Lydia Weibert
Tel.: 09561 93 174
E-Mail: lydia.weibert@arbeitsagentur.de

 

Wie erkenne ich den Aufenthaltsstatus des Flüchtlings?
14.04.2016

Das Aufenthaltsgesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber dazu, sich vor Aufnahme der Beschäftigung zu vergewissern, dass ihre ausländischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dazu berechtigt sind.
In jedem Aufenthaltstitel ist vermerkt, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsaufnahme erlaubt ist. Folgende Auflagen sind von Ihnen zu beachten:

  • Erwerbstätigkeit gestattet: Mit dieser Auflage darf jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt werden.
  • Beschäftigung gestattet: Mit dieser Auflage darf jede unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt werden. Selbstständigkeit ist jedoch ausgeschlossen.
  • Arbeitsaufnahme nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde: Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten, sofern die Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel nicht gestattet ist. Es wird dafür eine aussagekräftige Einstellungszusage oder besser einen Arbeitsvertrag benötigt. Dazu muss das Formular „Stellenbeschreibung" ( http://bit.ly/1XE6suS ) vom Arbeitgeber ausgefüllt und bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.

Hier finden Sie den Vermerk zur Arbeitsaufnahme im Aufenthaltstitel:

 

Quelle: www.aufenthaltsrecht.org

Weitere Möglichkeiten oder Einschränkungen der erlaubten Arbeitsaufnahme sind im jeweiligen Aufenthaltstitel konkret definiert.
Zum Beispiel Aufenthaltserlaubnis zum Studium: "Beschäftigung von bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten gestattet."
Der elektronische Aufenthaltstitel wird dann mit einem Zusatzblatt ausgestellt, das in der Regel wie folgt aussieht:

 

Quelle: www.aufenthaltsrecht.org

Ihr Ansprechparnter für Fragen zum Thema Aufenthaltstitel ist:

Ausländerbehörde Landratsamt Coburg

Herr Norbert Maessen
Tel.: 09561 514 3121
Mail: norbert.maessen@landkreis-coburg.de

 

Welche Regelungen gelten für Flüchtlinge mit Hochschulabschluss?
19.05.2016

Auch für Flüchtlinge mit Hochschulabschluss gilt innerhalb der ersten drei Monate ein Arbeitsverbot.
Danach gelten für Flüchtlinge mit dem Status Aufenthaltsgestattung und einem anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss gesonderte Regelungen, sobald der Abschluss zu einer Beschäftigung in einem Engpassberuf (z.B. Ingenieur) berechtigt und die zu beschäftigende Person zukünftig mindestens 47.600 € verdienen wird. Zwar ist die Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach wie vor erforderlich, jedoch entfällt die langwierige Vorrangprüfung.

Flüchtlinge mit dem Aufenthaltsstatus Duldung und einem Hochschulabschluss können nach dem ersten Tag Ihrer Duldung einer Beschäftigung nachgehen. Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist dennoch notwendig.

Ihr Ansprechpartner zur Beschäftigung von Hochqualifizierten mit Hochschulabschluss ist:

Ausländerbehörde Landratsamt Coburg

Herr Norbert Maessen
Tel.: 09561 514 3121
Mail: norbert.maessen@landkreis-coburg.de

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