20.01.2021 | Im Hinblick auf die nunmehr in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankerte Pflicht zum Tragen von sog. FFP2-Masken beziehungsweise Masken nach mindestens gleichwertig genormtem Standard (KN 95 oder N 95) gilt diese auch für diejenigen, die Abfälle an Wertstoffhöfe, Deponien oder im Müllheizkraftwerk Coburg anliefern.