Kommunalwesen
Wir erledigen überwiegend Angelegenheiten, welche die Städte und Gemeinden des Landkreises betreffen. Für den Bürger ist dies häufig nur von indirekter Bedeutung. Hier werden deshalb nur die Tätigkeiten erläutert, die von allgemeinem Interesse sind.
Damit wir genügend Zeit für Sie haben, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in.
Ihre Ansprechpartner:
Sachbearbeiter/in | Telefon | |
Beiträge und Gebühren für Entwässerungs- |
Eddi Engel | 09561 514-2400 |
Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge | Klaus Motschmann | 09561 514-2405 |
Hundesteuer/sonstige Abgaben | Anette Lohmann | 09561 514-2402 |
Wir stehen für allgemeine Fragen zu den entsprechenden Satzungen gerne zur Verfügung.
Hier erfolgt auch die Entscheidung über die diese Bereiche betreffenden Widersprüche.
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Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheide
Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide
Bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkstagswahlen sowie Volksbegehren und Volksentscheiden erfolgt von hier aus die Verteilung der Unterlagen an die Gemeinden sowie die Zusammenfassung des Wahlergebnisses auf Kreisebene. Die Durchführung dieser Wahlen und Abstimmungen an sich (z. B. Anlegung des Wählerverzeichnisses, Erteilung von Wahlscheinen, Briefwahlunterlagen, Berufung in Wahlvorstände usw.) obliegt den Städten und Gemeinden.
Bei Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen sind wir als Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung der Vorbereitung, Durchführung und der Ermittlung des Ergebnisses verpflichtet.
Die Durchführung der Landrats- und Kreistagswahl obliegt dem Landratsamt, insbesondere die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Herstellung der Stimmzettel. Die von den Städten und Gemeinden ermittelten Ergebnisse werden zum Ergebnis auf Landkreisebene zusammengefasst. -
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Kreisbürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises (= Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft) einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerentscheid über Angelegenheiten, die Kraft Gesetz dem Landrat obliegen (z.B. lfd. Angelegenheiten), über Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung (z.B. Geschäftsverteilung, Dienstanweisung), über die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und über die Haushaltssatzung ist nicht zulässig. Jedem Bürgerentscheid muss ein Bürgerbegehren vorangehen, es sei denn der Kreistag selbst hat einen Bürgerentscheid beschlossen.
Das Bürgerbegehren muss beim Landratsamt schriftlich eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftslisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Kreisbürger sind. Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen. Das sind alle Deutschen i. S. v. Art. 116 Satz 1 GG und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der EU. Stichtag für die Unterzeichnungsberechtigung ist der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens. Das Landratsamt ist befugt die Unterschriftsberechtigung nachzuprüfen, deshalb muß das Bürgerbegehren Angaben zur Person des Unterzeichners enthalten, die es ermöglichen ihn zweifelsfrei zu identifizieren (Vorname, Familienname, Geburtstag, Wohnort, Straße, Hausnummer). Die Unterschriften müssen getrennt nach Gemeinden gesammelt werden. Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgern aus einer anderen Gemeinde, sind diese ungültig. Für die Unterschriftensammlung gibt es keine zeitliche und räumliche Begrenzung.
Ein Bürgerbegehren muss bei der Größe des Landkreises Coburg von mindestens 6% der Kreisbürger unterschrieben sein.
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
Wurde die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Landkreises hierzu bestanden.
Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Kreistag kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt der Landkreis. Stimmberechtigt ist jeder Kreisbürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung muss gewährleistet sein.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit 15 v. H. der Stimmberechtigten (Abstimmungsquorum) beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage zu beschließen (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. Dieser Stichentscheid hat nur dann Bedeutung wenn gleichzeitig durchgeführte, inhaltlich aber nicht miteinander zu vereinbarende Bürgerentscheide jeweils für sich genommen zwar das Abstimmungsquorum erreichen, aber zu einem widersprüchlichen Abstimmungsergebnis führen würden.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
Die im Kreistag und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden vom Landkreis den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Kreistagswahlen eröffnet.