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Teaser Abwasser

Abwasserbeseitigung

Abwasser im Sinne des Gesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigtes oder sonst in seinen Eigenschaften verändertes Wasser (Schmutzwasser). Als Abwasser gilt auch das Wasser, das bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (Niederschlagswasser).

Abwasser (Schmutzwasser) aus dem häuslichen Bereich

Für die Beseitigung von Abwässern aus Wohnhäusern ist nur dann eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn die Abwässer versickert bzw. direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Wenn die Einleitung in einen städtischen bzw. gemeindlichen Kanal erfolgt, wenden Sie sich wegen der Anforderungen direkt an Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Die Anforderungen für die wasserrechtliche Erlaubnis richten sich nach der Gebietsklasseneinteilung, die Ihre Stadt bzw. Gemeinde veröffentlicht hat. In den meisten Fällen wird im Verfahren ein privater Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt. Die Liste der zugelassenen privaten Sachverständigen können Sie dem Anhang entnehmen. Die Liste ist nicht abschließend.

Wenn Sie genaue Informationen benötigen, welche Anforderungen bei einer Direkteinleitung speziell an Ihre Abwasserbehandlungsanlage gestellt werden (Größe der Kleinkläranlage, biologische Nachreinigungsstufe etc.), rufen Sie uns bitte an. Informationen dazu finden Sie auch im Anhang. Einen Katalog häufiger Fragen und Antworten finden sie hier.
Informationen zur Förderung für biologische Abwasserreinigung von Kleinkläranlagen (rückwirkend bis 1. Januar 2002 !) finden sie im Anhang.

Niederschlagswasser

Für die Versickerung von Niederschlagswasser gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.

Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.

Abwasser aus dem gewerblichen und kommunalen Bereich

Städte und Gemeinden benötigen für die Einleitung aus ihren Kanalisationen in Gewässer ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes.

Gewerbe, Industrie und Handwerk benötigt dann eine Einleitungserlaubnis des Landratsamtes, wenn direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.
Dies gilt in der Regel auch für die Einleitung von Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen.

Leitet ein Gewerbe-, Industrie- oder Handwerksbetrieb seine Abwässer in eine öffentliche Kanalisation, gelten hierfür die Bestimmungen des Betreibers der Kanalisation. Eine Genehmigung des Landratsamtes ist nach § 58 WHG nur erforderlich, wenn in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

Sind Sie im Zweifel, ob Ihre Einleitung unter die Genehmigungspflicht des Landratsamtes fällt, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.

Eigenüberwachung von Abwasseranlagen

Wer Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 58 WHG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird oder Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke betreibt, hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) genügt.

Abwasserwasserabgabenrecht

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist Abwasserabgabe zu zahlen. Diese Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers.

Die Abwasserabgabe wird von den Ländern erhoben. Diese verwenden das Aufkommen der Abwasserabgabe zweckgebunden für Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Verbesserung der Gewässergüte dienen.

Das Abwasserabgabenrecht ist ein komplizierter Rechtsbereich. Konkrete Fragen bitten wir direkt mit zuständige Sachbearbeiter zu klären. Vielen Dank.

Ihr Ansprechpartner:

Alexander Kuhn 
Telefon 09561 514-4203

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