Gewässerunterhaltung ist die gestattungsfreie Pflege und Entwicklung eines Gewässers als öffentlichrechtliche Verpflichtung. Sie umfasst sowohl rein erhaltende Maßnahmen als auch aktiv verändernde Einwirkungen. Wenn die Änderungen aber "wesentlich" sind, liegt keine Gewässerunterhaltung mehr vor, sondern ein gestattungspflichtiger Gewässerausbau.
Die Unterhaltung (allgemeine Unterhaltungslast) obliegt grundsätzlich:
- bei Gewässern erster Ordnung (Itz, Steinach) dem Freistaat Bayern
- bei Gewässern zweiter Ordnung (Alster (ab Einmündung Buchgraben südwestlich von Rothenberg), Helling, Kreck, Lauterbach (ab Einmündung Weißbach bei Tiefenlauter), Röden mit Aalgraben, Rodach, Tambach) dem Freistaat Bayern
- bei Gewässern dritter Ordnung (alle anderen Gewässer) den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen.
Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung wird die Gewässerunterhaltung vom Wasserwirtschaftsamt Kronach ausgeführt.
Eine Sonderunterhaltungslast obliegt allerdings:
- Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen
- Unternehmern von sonstigen Anlagen in oder an Gewässern
insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist.
Schließlich obliegt Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist.
Ihr Ansprechpartner:
Rainer Brink
Telefon 09561 514-4200